Energieausweis beim Hausverkauf: Pflicht, Arten und Angaben
Wann Sie beim Verkauf einen Energieausweis brauchen, worin sich Bedarfs- und Verbrauchsausweis unterscheiden und welche Werte in die Anzeige gehören.
Veröffentlicht: 07. Oktober 2026Aktualisiert: 07. Oktober 20265 Min. Lesezeit

Wann ist er Pflicht?
Wer ein Gebäude oder eine Wohnung verkauft, muss Kaufinteressenten spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis vorlegen und dem Käufer nach Vertragsschluss übergeben (§ 80 GEG). Ausnahmen gelten etwa für Baudenkmäler.
Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?
Der Bedarfsausweis berechnet den Energiebedarf aus der Bausubstanz und Anlagentechnik. Der Verbrauchsausweis beruht auf dem tatsächlichen Verbrauch der letzten Jahre. Welcher zulässig ist, hängt unter anderem von Baujahr und Zahl der Wohnungen ab.
Pflichtangaben in der Anzeige
Liegt ein Energieausweis vor, müssen bereits Immobilienanzeigen bestimmte Angaben enthalten (§ 87 GEG):
- Art des Energieausweises
- Energiebedarf bzw. -verbrauch
- Wesentlicher Energieträger der Heizung
- Baujahr des Gebäudes
- Energieeffizienzklasse (bei Wohngebäuden, soweit angegeben)
Gültigkeit
Energieausweise sind zehn Jahre gültig. Prüfen Sie das Ausstellungsdatum frühzeitig, damit die Vermarktung nicht verzögert wird.
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